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§ 271 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Berufsunfähigkeitspension

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236),

1. 

bei dauernder Berufsunfähigkeit,

2. 

bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes. Hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechenen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.

(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.