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§ 276 ASVG BGBl. Nr. 590/1983
Stichtag: 01. 01. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1983
39. ASVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Knappschaftsalterspension

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Knappschaftsvollpension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Knappschaftsvollpension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) Anspruch auf die Knappschaftsalterspension hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235) erfüllt sind und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.

(4) Aufgehoben.

(5) Aufgehoben.