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§ 275 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung

Knappschaftssold

§ 275. (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf die Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.