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§ 276 ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Knappschaftsalterspension

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung aufgrund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Knappschaftsvollpension bzw. für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.

(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllt ist und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.