Knappschaftsrente
§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftsrente hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,
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1. | bei dauernder Dienstunfähigkeit, |
2. | bei vorübergehender Dienstunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen. |
(2) § 254 Abs. 3 und
§ 256 sind entsprechend anzuwenden.