Dokumentanzeige

Art. VII Nov BGBl. Nr. 530/1979 BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
Nov BGBl. Nr. 530/1979
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
34. ASVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1979
31. 12. 1976

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Art. VII

(1) Bei den gemäß § 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die §§ 253b bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) 

an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) 

neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.

(2) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. VI Abs. 31 erster Satz der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1973, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 292 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. VI Abs. 30 der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1973, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 296 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig davon, ob am 1. Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden hat.

(5) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(7) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(8) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(9) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(10) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(11) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)

(12) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1980 in Kraft)