Knappschaftspension
§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
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1. | die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
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2. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).
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(2) § 254 Abs. 3 und
§ 256 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg;
§ 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.