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§ 277 ASVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Knappschaftspension

§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Dienstunfähigkeit,

2. 

bei vorübergehender Dienstunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.

(2) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.