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§ 276a ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1977

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit

§ 276a. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6 sowie ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49) gewährt wird, gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder auf.