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§ 276a ASVG BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
Stichtag: 01. 09. 1974  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
31. ASVGNov
30. 12. 1974
01. 09. 1974

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit

§ 276a. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6 sowie das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 17 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder auf.