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§ 279 ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1973

Knappschaftsvollpension

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.

(2) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat auch, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(3) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.