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§ 284 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985
31. 12. 1987

Knappschafts(alters)vollpension, Ausmaß

§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag und dem Kinderzuschlag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 5. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Hundertsatz nach Abs. 1 beträgt für je zwölf Versicherungsmonate

  

bis zum 360. Monat .............. 2,1,

  

vom 361. Monat an ............... 1,6.

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 2,1 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 56 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 vT der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.