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§ 284b ASVG BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 11. 08. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
SRÄG 2000 urspr.
11. 08. 2000
01. 10. 2000

Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.