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§ 284c ASVG BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 11. 08. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
SRÄG 2000 urspr.
11. 08. 2000
01. 10. 2000

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.