Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist
§ 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.