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§ 285 ASVG BGBl. Nr. 282/1981
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 282/1981
36. ASVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981
31. 12. 1984

Knappschaftspension, Ausmaß

§ 285. (1) Die Knappschaftspension besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

 

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

6

 

v. T.,

vom 241. Monat an .....................

7

 

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als 12 Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 270 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 5 vH der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Pension einschließlich des Zuschlages 28 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1 1/2 v. T. der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 6 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.