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§ 285 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 05. 1981

Knappschaftsrente, Ausmaß

§ 285. (1) Die Knappschaftsrente besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

 

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

6

 

v. T.,

vom 241. Monat an .....................

7

 

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als 12 Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 270 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1½ v. T. der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 6 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.