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§ 289 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Hinterbliebenenrenten, Ausmaß

§ 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten und für die Abfertigung der Witwenrente gelten entsprechend die §§ 264 bis 267 mit folgender Maßgabe:

1. 

An Stelle der Invaliditätsrente tritt die Knappschaftsvollrente.

2. 

Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn die Witwe am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, mindestens 28 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.