Anwendung der Bestimmungen über die Renten auf die Ausgleichszulage
§ 293. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Renten aus der Pensionsversicherung anzuwenden.