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§ 296 ASVG BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
1. ASVGNov
28. 12. 1956
01. 01. 1957
31. 12. 1961

Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des Berechtigten oder vom Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen. Als wesentlich gilt jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes um mindestens 50 S monatlich. Wird die Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage ohne Rücksicht auf ihren Betrag von Amts wegen neu festzustellen.