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§ 296 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 05. 1965
31. 12. 1966

Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise Herabsetzung der Ausgleichszulage. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. h und Abs. 4 sind von Amts wegen festzustellen.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen. Als wesentlich gilt jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes um mindestens 50 S monatlich. Wird die Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage ohne Rücksicht auf ihren Betrag von Amts wegen neu festzustellen.

(3) Auf Grund einer Anpassung der Rente oder Pension gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht vorzunehmen. Die sich ergebenden Mehrbeträge an Rente oder Pension vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(4) Bei einer Anpassung von Pensionen, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes gebühren, sowie bei allgemeinen Erhöhungen der Renten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz gilt Abs. 3 entsprechend.