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§ 296 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 03. 03. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1968

Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Gesamteinkommens begründet, wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. h und Abs. 4 sind von Amts wegen festzustellen.

(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 67/1967)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 67/1967)