Dokumentanzeige

§ 298 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Anzeigepflicht für Änderungen des Gesamteinkommens

§ 298. (1) Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, Änderungen in dem Gesamteinkommen um mehr als 50 S monatlich dem Träger der Pensionsversicherung anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekanntwerdende Änderungen des Gesamteinkommens um mehr als 50 S monatlich von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Rentenberechtigten, die eine Ausgleichszulage beziehen, dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.