Anzeigepflicht für Änderungen des Gesamteinkommens
§ 298. (1) Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, Änderungen in dem Gesamteinkommen um mehr als 50 S monatlich dem Träger der Pensionsversicherung anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekanntwerdende Änderungen des Gesamteinkommens um mehr als 50 S monatlich von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Rentenberechtigten, die eine Ausgleichszulage beziehen, dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.