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§ 299 ASVG BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
Stichtag: 01. 01. 1957  
Sichttag: 28. 12. 1956
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
1. ASVGNov
28. 12. 1956
01. 01. 1957

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von dem Lande zu ersetzen, in dem der Sitz des endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre.

(2) In den Jahren 1956 bis 1960 trägt ein Viertel der Ausgleichszulage der Bund.

(3) Soweit eine Ausgleichszulage durch die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 93 zustande kommt, ist sie vom Träger der Pensionsversicherung zu tragen.

(4) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände des Landes im Verhältnis der Finanzkraft der einzelnen Fürsorgeverbände aufzuteilen. Die Finanzkraft jedes Fürsorgeverbandes ist nach der sich aus § 23 Abs. 5 letzter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1955, ergebenden Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestimmen.

(5) Die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen im Sinne des Abs. 1 werden mit dem Ablauf der zweiten Woche nach Vorlage der Abrechnung des Versicherungsträgers fällig. § 63 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 266/1956)

(7) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres.