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§ 302 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Familien- und Taggeld

§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für seine Angehörigen (§ 123) ein Familiengeld und neben diesem dem Versicherten selbst ein Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3 werden auf das Familien- und das Taggeld entsprechend angewendet.

(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert oder ist er seit nicht mehr als einem Jahr aus der Krankenversicherung ausgeschieden, so gewährt der Pensionsversicherungsträger das Familiengeld in dem Ausmaß, in dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung (§ 152 Abs. 1) gebühren würde. In allen übrigen Fällen gebührt ein Familiengeld in der Höhe von 10 S täglich.

(3) Das Taggeld beträgt 4 S täglich.