Heilverfahren und Rente
§ 303. Der Anspruch auf Rente wird durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach
§ 302 werden Rentenberechtigten aus eigener Versicherung (ausgenommen Beziehern von Knappschaftsrente oder Knappschaftssold) nicht gewährt.