Übertragung des Heilverfahrens an einen Krankenversicherungsträger
§ 304. Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung des Heilverfahrens einem Krankenversicherungsträger übertragen. Der Pensionsversicherungsträger bestimmt hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens, das er für geboten hält. Er hat dem Träger der Krankenversicherung die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen, soweit die Leistungen über das hinausgehen, wozu der Träger der Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung verpflichtet ist.