Verweigerung des Heilverfahrens durch den Versicherten
§ 305. Entzieht sich ein Versicherter oder Rentner ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger eingeleiteten Heilverfahren (§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet oder behoben werden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte oder Rentner auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden ist.