Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach
§ 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor nach
§ 108c aufzuwerten.