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§ 309 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 01. 1966  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966

Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der an den Versicherten zu erstattenden Beiträge

§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 und die nach § 308 Abs. 3 zu erstattenden Beiträge sind 18 Monate nach Einlangen des Antrages des Dienstgebers beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.