Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der an den Versicherten zu erstattenden Beiträge
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach
§ 308 Abs. 1 und die nach
§ 308 Abs. 3 zu erstattenden Beiträge sind 18 Monate nach Einlangen des Antrages des Dienstgebers beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.