Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages und der Erstattung der Beiträge an den Versicherten
§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages nach
§ 308 Abs. 1 und der Erstattung der Beiträge nach
§ 308 Abs. 3 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge rückerstattet wurden.