Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages und der Erstattung der Beiträge an den Versicherten
§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 und der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge rückerstattet wurden.