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§ 319a ASVG BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
Stichtag: 01. 01. 1963  
Sichttag: 26. 07. 1963
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
11. ASVGNov
26. 07. 1963
01. 01. 1963

Besonderer Pauschbetrag

§ 319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden unbeschadet der Bestimmungen des § 319c durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages von 80 Millionen Schilling abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge auf die in Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel aufzuteilen, wobei die Aufwendungen der in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger für die Krankenbehandlung und für die wiederkehrenden Leistungen an die Versehrten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der aus Mitteln der Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag 4 Millionen Schilling zu betragen hat. § 319c ist entsprechend anzuwenden.