Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.
§ 319b. Zu den gemäß §§ 315 Abs. 1 und 317 ermittelten Ersatzansprüchen der Landwirtschaftskrankenkassen gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gebührt ein Zuschlag in der 1,6fachen Höhe dieses Ersatzanspruches.