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§ 321 ASVG BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
16. ASVGNov
29. 07. 1965
30. 07. 1965
30. 06. 1966

4. UNTERABSCHNITT
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (Verbände)

Gegenseitige Verwaltungshilfe

§ 321. (1) Die Versicherungsträger sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, zur Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt und zur Krankenversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden.

(3) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Rente aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.