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§ 345 ASVG BGBl. Nr. 465/1989, S. 3314
Stichtag: 29. 09. 1989  
Sichttag: 29. 09. 1989
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 465/1989, S. 3314
VfGH G 228/88
29. 09. 1989
29. 09. 1989

Entscheidung von Streitigkeiten durch die Landesschiedskommission

§ 345. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder über die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 ist für jedes Land eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Justiz bestellt; je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Hauptverband berufen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden. Gegen die Entscheidungen, für die die Landesschiedskommission gemäß § 344 letzter Satz zuständig wurde, ist keine Berufung zulässig.