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§ 347 ASVG BGBl. Nr. 642/1989
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 642/1989
48. ASVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

§ 347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene.

(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen und die Mitglieder der Kommissionen nach § 344 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.

(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.

(4) Die in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.

(5) Die Parteien haben das Recht, neben ihren Vertretern auch jeweils drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teilnehmen zu lassen.

(6) Die Verhandlungen der Landesberufungskommissionen (§ 345) und der Landesschiedskommissionen (§ 345a) sind am Sitz der Landesgerichte der jeweiligen Länder und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG 1950 unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344, 345 und 345a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (§ 346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen.