2. UNTERABSCHNITT
Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger und Gemeinden gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles
§ 369. Im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger und Gemeinden gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.