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§ 399 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1986

Kosten der Schiedsgerichte

§ 399. (1) Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach § 407 einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (§ 397) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.

(2) Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.