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§ 400 ASVG BGBl. Nr. 18/1956, S. 1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 18/1956, S. 1
DFB 18/1956
03. 02. 1956
01. 01. 1956
31. 12. 1961

4. UNTERABSCHNITT

Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz

Berufung

§ 400. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:

1. 

weil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;

2. 

weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Akten im Widerspruch steht;

3. 

weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

(3) Die Berufung aus den im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Gründen ist jedoch nur zulässig

1. 

gegen das Urteil über einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung, soweit in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht strittig war

a) 

der ursächliche Zusammenhang des Schadens mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,

b) 

die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für eine Dauerrente, bei Neufeststellung der Dauerrente jedoch nur, wenn dem Urteile des Schiedsgerichtes oder der auf Grund der letzten ärztlichen Untersuchung durch den Versicherungsträger getroffenen rechtskräftigen Feststellung der Dauerrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. zugrunde gelegt war oder wenn zwischen den beiden Entscheidungen mindestens fünf Jahre gelegen sind,

c) 

das Vorliegen einer Ausnahme von der zweijährigen Ausschlußfrist für die Antragstellung;

2. 

gegen das Urteil über einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung, aus der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sowie von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen (§§ 478 und 479), soweit in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht strittig war

a) 

das Vorliegen einer geminderten Arbeitsfähigkeit, die Erfüllung der Wartezeit, die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten oder die Bemessungsgrundlage,

b) 

der Bestand des Anspruches auf Bergmannstreuegeld;

3. 

gegen das Urteil in einer Leistungssache nach § 354 Z 3, wenn der Streitwert 10.000 S übersteigt.