Hauptversammlung
§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt:
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 20.000 .......
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30;
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bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 50.000 .......
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60;
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bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 150.000 .....
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90;
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bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 300.000 .....
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120;
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bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 500.000 .....
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150;
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bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand über 500.000 .......
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180.
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(2) (Anm.: Tritt gem. § 536 Abs. 2 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 mit 1. 1. 1959 in Kraft)