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§ 432 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 432. (1) Die Obmänner der Versicherungsträger, deren Sprengel sich über mehrere Länder erstreckt, und ihre Stellvertreter sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, die der übrigen Versicherungsträger vom zuständigen Landeshauptmann bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie für ihre Stellvertreter.

(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter (§ 451) beim Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.