Dokumentanzeige

§ 432 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 432. (1) Die Obmänner der Versicherungsträger, die der unmittelbaren Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung unterliegen, und ihre Stellvertreter sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, die der übrigen Versicherungsträger vom zuständigen Landeshauptmann bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie für ihre Stellvertreter.

(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter (§ 451) beim Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.