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§ 433 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 12. 1960  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 12. 1960

ABSCHNITT III
Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten und Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 433. (1) Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand, der Überwachungsausschuß und die Sektionsausschüsse. Der Vorstand führt die Bezeichnung Präsidialausschuß. Sektionsausschüsse sind für folgende Gruppen von Versicherungsträgern zu errichten:

1. 

für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten, mit Ausnahme der Landwirtschaftskrankenkassen und der Meisterkrankenkassen;

2. 

für die Landwirtschaftskrankenkassen;

3. 

für die Träger der Unfallversicherung;

4. 

für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

5. 

für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung einschließlich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.

Außer den oben bezeichneten Sektionsausschüssen kann die Satzung noch andere ständige Ausschüsse für Gruppen von Versicherungsträgern mit gemeinsamen Interessen vorsehen und deren Wirkungsbereich bestimmen.

(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, des Verbandes der Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sowie der Gebiets-, Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen. Die Zahl der Mitglieder der Hauptversammlung wird durch die Satzung festgesetzt.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung, dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und aus zehn weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung, von denen sechs Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und vier Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben. Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand an Stelle von acht neun weitere Mitglieder der Hauptversammlung an, und zwar sechs Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstgeber.

(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahlen größten Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen angehören.

(5) Die Sektionsausschüsse - mit Ausnahme des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung - bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar

a) 

der Sektionsausschuß für die im Abs. 1 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen (Abs. 1 Z 2) in dem im § 426 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Verhältnis;

b) 

der Sektionsausschuß für die Träger der Unfallversicherung (Abs. 1 Z 3) und der Sektionsausschuß für die Träger der Pensionsversicherung (Abs. 1 Z 4) in dem im § 426 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnis.

Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse ist durch die Satzung des Hauptverbandes festzulegen. Der Sektionsausschuß für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung besteht aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger.

(6) Die Vertreter in der Hauptversammlung und in den Sektionsausschüssen sind von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschuß von den Überwachungsausschüssen der in Betracht kommenden Versicherungsträger (des Verbandes der Meisterkrankenkassen) aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der Hauptversammlung des betreffenden Versicherungsträgers, die Vertreter im Vorstand von der Hauptversammlung des Hauptverbandes aus ihrer Mitte zu wählen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Verwaltungskörper entfallenden Zahlen der Dienstnehmer- und Dienstgebervertreter und unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den einzelnen Berufsgruppen (§ 421 Abs. 1) die Gruppen zu bestimmen, aus denen die Vertreter zu wählen sind. In der Hauptversammlung soll auf jedes Land mindestens ein Vertreter entfallen. Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung sowie des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.

(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen der §§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8 und 422 bis 425 auch für die Verwaltungskörper und Versicherungsvertreter des Hauptverbandes.