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§ 440 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Aufgaben der Sektionsausschüsse

§ 440. Den Sektionsausschüssen beim Hauptverband obliegt die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die ausschließlich die Versicherung (Versicherungen) betreffen, für die der in Betracht kommende Sektionsausschuß (§ 433 Abs. 1) errichtet ist. In den gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die Geschäftsführung dem Vorstand obliegt, und in allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen hat, haben die Sektionsausschüsse die Angelegenheit, an der sie nach ihrem Wirkungsbereich mitbeteiligt sind, vorzuberaten und Anträge zu stellen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt. Eine solche Vorberatung und Antragstellung aller Sektionsausschüsse hat jedenfalls hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der einzelnen Sektionen fallenden Teile des Jahresberichtes und des Jahresvoranschlages (Haushaltsplanes) zu erfolgen. Das Nähere über den Aufgabenbereich und die Beschlußfassung der Sektionsausschüsse hat die Satzung des Hauptverbandes zu bestimmen.