Dokumentanzeige

§ 441 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Aufgaben der Rentenausschüsse

§ 441. (1) Den Rentenausschüssen (§ 419 Abs. 2) obliegt die Feststellung der Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung, jedoch bleibt in der Unfallversicherung die Bewilligung einer Abfindung der Rente durch Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Vorstand vorbehalten.

(2) Jeder Rentenausschuß kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Rentenausschüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des Rentenausschusses nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Vorstand der Versicherungsanstalt zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) In der Pensionsversicherung kann der Rentenausschuß den Antrag auf Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag entscheidet, soweit ein Landesstellenausschuß errichtet ist, der örtlich zuständige Landesstellenausschuß, sonst der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und über die Beschlußfassung der Rentenausschüsse sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt zu bestimmen.