Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a. Jede Beteiligung der Träger der Sozialversicherung an fremden Einrichtungen gemäß den
§§ 23 Abs. 6,
24 Abs. 2 und
25 Abs. 2 ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.