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§ 447f ASVG BGBl. Nr. 70/1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 70/1991
1. KA-FinProv 1991
14. 02. 1991
15. 02. 1991
31. 12. 1990

Überweisung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447f. (1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen für jedes Geschäftsjahr 3,75 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dabei ist die Summe ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung um die Überweisungen gemäß Abs. 8 zu vermindern. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte,

3. 

die Beiträge für Arbeitslose.

(2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger entfallende Anteil bei der Aufbringung des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen zu entsprechen.

(3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind auf Grund der Lohnstufeneinreihung (Abs. 9) jene Teile der Beitragsgrundlage zu ermitteln, die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen, in die der Betrag von zwei Dritteln des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt. Teile der Beitragsgrundlagen, die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen, in die der Betrag von fünf Sechstel des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt, sind dabei außer Betracht zu lassen. Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zunächst vorschußweise Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen richtet sich nach einem vom Hauptverband mittels der Berechnungsmethode nach Abs. 3 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragseinnahmen dieses Geschäftsjahres festgesetzten vorläufigen Schlüssel. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben für jedes Geschäftsjahr 3,75 vH ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dabei sind die Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung um die Überweisungen gemäß Abs. 8 zu vermindern. Die Überweisungen sind zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu bevorschussen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte. In der Krankenversicherung der Bauern zählt zu den Versicherungsbeiträgen auch der Beitrag des Bundes.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit der Maßgabe, daß nur die Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zugrunde zu legen sind.

(7) Für die Überweisung nach Abs. 1, 5 und 6 ist § 63 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Überweisungen sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 Z 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Aus dem Sondervermögen ist auch jeweils der Ausgleich gemäß Abs. 4 letzter Satz vorzunehmen.

(8) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit sie für die Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zuständig ist, haben für jedes Geschäftsjahr jene Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, die sie ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung zusätzlich erhalten, an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Die Berechnung der zu überweisenden Beträge hat nach Maßgabe der Abs. 9 bis 14 zu erfolgen. Für das Geschäftsjahr 1988 ist nur die Hälfte der so errechneten Beträge zu überweisen. Diese Überweisungen sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 Z 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Aus dem Sondervermögen ist auch jeweils der Ausgleich gemäß Abs. 21 vorzunehmen.

(9) Für jeden in Abs. 8 genannten Krankenversicherungsträger sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Für die Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ist die Einreihung entsprechend vorzunehmen. Der Hauptverband hat diese Einreihung für jedes Kalenderjahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei und der von den Krankenversicherungsträgern zusätzlich übermittelten Daten durchzuführen.

(10) Für jeden in Abs. 8 genannten Krankenversicherungsträger ist auf Grund der Lohnstufeneinreihung (Abs. 9) für jedes Kalenderjahr eine durchschnittliche Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

(11) Für jeden in Abs. 8 genannten Krankenversicherungsträger ist auf Grund der Lohnstufeneinreihung (Abs. 9) für jedes Kalenderjahr eine durchschnittliche Beitragsgrundlage zu berechnen, wobei als Höchstbeitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe anzunehmen ist, in die der Betrag von fünf Sechstel des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt. Für die Krankenversicherungsträger der Selbständigen sind als Höchstbeitragsgrundlage sieben Sechstel des Tageswertes der Lohnstufe, in die der Betrag von fünf Sechstel des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt, gerundet auf Groschen, anzunehmen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

(12) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres nach Abs. 10 und 11 ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Für die Krankenversicherungsträger der Selbständigen ist die Zahl der in die höchste Lohnstufe eingereihten Versicherungstage nach Versicherungstagen mit einer Beitragsgrundlage zwischen der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage und nach Versicherungstagen mit der Höchstbeitragsgrundlage zu trennen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist für die höchste Lohnstufe die Zahl der Versicherungstage zwischen der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Mittelwert aus der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage, die Zahl der Versicherungstage mit der Höchstbeitragsgrundlage mit dieser zu vervielfachen.

(13) Der von jedem Krankenversicherungsträger nach Abs. 8 zu überweisende Betrag bemißt sich nach einem Hundertsatz der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Erwerbstätige, der nach Abs. 14 zu berechnen ist. In der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ist die Berechnung getrennt für Arbeiter und Angestellte durchzuführen. Die für jeden Krankenversicherungsträger geltenden Hundertsätze sind vom Hauptverband festzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(14) Der Hundertsatz ist das Hundertfache jener Zahl, die sich aus der Verminderung von eins um den Quotienten ergibt, der durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage nach Abs. 11 durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage nach Abs. 10 errechnet wird. Der Hundertsatz ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.

(15) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind, haben gemeinsam zunächst vorschußweise Zahlungen

1. 

für das Jahr 1988 in der Höhe von 500 Mio. S,

2. 

für das Jahr 1989 in der Höhe von 1 000 Mio. S,

3. 

für das Jahr 1990 in der Höhe des doppelten des endgültig für das Jahr 1988 überwiesenen Betrages und

4. 

für das Jahr 1991 in der Höhe des endgültig für das Jahr 1989 überwiesenen Betrages an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen Zahlung richtet sich nach einem vom Hauptverband festgesetzten Schlüssel, der unter Berücksichtigung des voraussichtlichen zusätzlichen Beitragsaufkommens durch die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung jedes einzelnen Krankenversicherungsträgers festzusetzen ist.

(16) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat zunächst vorschußweise Zahlungen

1. 

für das Jahr 1988 in der Höhe von 50 Mio. S,

2. 

für das Jahr 1989 in der Höhe von 100 Mio. S,

3. 

für das Jahr 1990 in der Höhe des doppelten des endgültig für das Jahr 1988 überwiesenen Betrages und

4. 

für das Jahr 1991 in der Höhe des endgültig für das Jahr 1989 überwiesenen Betrages an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten.

(17) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit sie für die Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zuständig ist, hat zunächst vorschußweise Zahlungen

1. 

für das Jahr 1988 in der Höhe von 10 Mio. S,

2. 

für das Jahr 1989 in der Höhe von 20 Mio. S,

3. 

für das Jahr 1990 in der Höhe des doppelten des endgültig für das Jahr 1988 überwiesenen Betrages und

4. 

für das Jahr 1991 in der Höhe des endgültig für das Jahr 1989 überwiesenen Betrages an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten.

(18) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat zunächst vorschußweise Zahlungen

1. 

für das Jahr 1988 in der Höhe von 60 Mio. S,

2. 

für das Jahr 1989 in der Höhe von 120 Mio. S,

3. 

für das Jahr 1990 in der Höhe des doppelten des endgültig für das Jahr 1988 überwiesenen Betrages und

4. 

für das Jahr 1991 in der Höhe des endgültig für das Jahr 1989 überwiesenen Betrages an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten.

(19) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zunächst vorschußweise Zahlungen

1. 

für das Jahr 1988 in der Höhe von 10 Mio. S,

2. 

für das Jahr 1989 in der Höhe von 20 Mio. S,

3. 

für das Jahr 1990 in der Höhe des doppelten des endgültig für das Jahr 1988 überwiesenen Betrages und

4. 

für das Jahr 1991 in der Höhe des endgültig für das Jahr 1989 überwiesenen Betrages an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten.

(20) Die vorschußweisen Zahlungen nach Abs. 15 bis 19 sind, beginnend mit 30. September 1988, ratenweise vierteljährlich im nachhinein fällig. Die Raten haben im jeweiligen Kalenderjahr gleich hoch zu sein.

(21) Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und endgültigen Zahlungen ist bis Ende Oktober des jeweils folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.